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Nährwertkennzeichnung

Die Nährwertkennzeichnung ist die Angabe des durchschnittlichen Nährwerts auf Lebensmittelverpackungen. Sie erfolgt verpflichtend in den Mitgliedsstaaten der EU, und somit auch z. B. in Deutschland. 

 

Sie ist eine standardisierte Kennzeichnung. Man findet sie auf fast allen verpackten Lebensmitteln. Die Nährwertkennzeichnung muss in der Form der „Big Seven“ aufgebracht werden. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Seit dem 14. Dezember 2016 ist die Nährwertkennzeichnung für alle verpackten und lose verkauften Lebensmittel verpflichtend – mit einigen Ausnahmen. Die Nährwertkennzeichnung ist integraler Bestandteil der Lebensmittel-Informationsverordnung.

 

Die 'Big 7' - die wichtigsten Nährwerte

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) regelt, wie die Nährwerte gekennzeichnet werden müssen. Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellen-Form, in der sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen. Diese Nährwerte, die so genannten 'Big 7' sind auf der Verpackung anzugeben:

- Brennwert/Energiegehalt,
- Fett,
- gesättigte Fettsäuren,
- Kohlenhydrate,
- Zucker,
- Eiweiß und
- Salz.

Bei diesen 'Big 7' darf angegeben werden, wieviel Prozent der empfohlenen Tagesmenge (Referenzmenge) davon im Produkt steckt. Damit bekommen die Verbraucher ein besseres Verständnis für die Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels.

Folgende Inhaltsstoffe dürfen von den Herstellern zusätzlich in der Nährwerttabelle gekennzeichnet werden: einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit), Stärke, Ballaststoffe sowie Vitamine und Mineralstoffe. Die Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen jedoch nur erfolgen, wenn diese in signifikanten Mengen enthalten sind - das sind in der Regel bei festen Lebensmitteln mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter. Zusätzlich ist deshalb bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlen Tagesdosis anzugeben.

Werbung mit gesundheitsfördernden Angaben

Oft werben Hersteller mit positiven Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels, zum Beispiel 'fettarm' oder 'hoher Ballaststoffgehalt'. Diese Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der europäischen Health-Claims-Verordnung definiert sind. Wird ein Lebensmittel damit beworben, muss der Käufer sich darauf verlassen können, dass diese Aussagen zutreffend sind. Die Aussage 'fettarm' setzt beispielsweise voraus, dass feste Lebensmittel nicht mehr als 3 Gramm Fett pro 100 Gramm enthalten.

Die Europäische Kommission führt eine Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel. Alle anderen Werbeaussagen sind verboten. Die Positivliste umfasst derzeit etwa 250 Angaben. So etwa über die Rolle von Calcium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem. Die Liste wird auf Antrag und auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erweitert.

Von der Kennzeichnungspflicht befreit

Einige Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Dazu gehören Produkte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl und Reis, Kräuter, Gewürze, Kräuter- und Früchtetees sowie Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Auch unverpackte Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung befreit. Des Weiteren können Lebensmittel von der Nährwertkennzeichnung befreit werden, die direkt und nur in kleinen Mengen vom Hersteller oder über lokale Einzelhandelsgeschäfte an den Endverbraucher abgegeben werden.

Kennzeichnungspflicht im Online-Handel

Lebensmittel im Internet zu kaufen, wird immer beliebter. Viele Online-Händler haben in der Vergangenheit schon freiwillig die Nährwertangaben gemacht, nun sind auch sie seit dem 13. Dezember dazu verpflichtet. So können Verbraucher vor Vertragsabschluss und ohne direkten Kontakt zu den Lebensmitteln ihre Kaufentscheidung treffen. Die Angaben sind gut sichtbar und deutlich zu platzieren, zum Beispiel mit einem eigenen Reiter auf der Produktseite oder in einer ergänzenden Tabelle.

Allergene in Lebensmitteln

Mit der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung zum 13. Dezember 2016 trat der letzte Teil der EU-LMIV in Kraft. Der Großteil der Regelungen muss bereits seit dem 13. Dezember 2014 eingehalten werden.

Dazu zählten Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße) und eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten. Außerdem ist eine verbesserte Allergenkennzeichnung gefordert - sowohl auf vorverpackten Lebensmitteln als auch bei loser Ware, wie sie etwa Bäckereien oder Metzgereien verkaufen.

EU-weit gilt: Die vierzehn am häufigsten Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffe und Erzeugnisse daraus müssen immer gut sichtbar auf dem Etikett stehen. Die vierzehn so genannten Hauptallergene sind: glutenhaltiges Getreide (Weizen (wie Dinkel und Khorsan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer und Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid/Sulphite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter anzugeben), Lupine sowie Weichtiere (zum Beispiel Muscheln).


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